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E-Mobilität aus steuerlicher Sicht

Was die Steuerabteilung zum Thema E-Mobility wissen muss

Die E-Mobilität ist derzeit in aller Munde. Die Transformation ist in vollem Gange und herkömmliche Mobilitätskonzepte werden durch neue Technologien ersetzt – so auch beim Auto. Welche Implikationen hat dieser Wandel aus steuerlicher Sicht?

Europäische Zielvorgaben bei der E-Mobilität

Derzeit ist unser Verkehrssektor (Straße, Schiene, Luft- und Schifffahrt) noch vom Einsatz fossiler Brennstoffe geprägt. Damit entfällt in der Europäischen Union rund ein Viertel der Treibhausgasemissionen auf den Verkehrssektor, Tendenz steigend. Um das im GREEN DEAL festgehaltene Ziel, Klimaneutralität bis 2050 zu erreichen (dazu hat sich die Bundesrepublik auch bereits im Pariser Klimaschutzabkommen verpflichtet), müssen die verkehrsbedingten CO2-Emissionen bis zu diesem Zeitpunkt um 90% gesenkt werden.

Um dieses ambitionierte Ziel zu erreichen, hat sich die Europäische Kommission mit der am 9.12.2020 vorgestellten „Strategie für nachhaltige und intelligente Mobilität: Den Verkehr in Europa auf Zukunftskurs bringen“ u.a. folgende Etappenziele gesetzt:

  • bis 2030: auf Europas Straßen sind mindestens 30 Millionen emissionsfreie Fahrzeuge unterwegs und 100 europäische Städte sind klimaneutral.
  • bis 2050: fast alle Pkw, Lieferwagen, Busse und neuen Lkw sind emissionsfrei.

Am Thema Elektromobilität kommt also keiner mehr vorbei.

Handlungsbedarf für Unternehmen?

Das Thema Nachhaltigkeit (ESG, oder Sustainability) nimmt derzeit in vielen Unternehmen Fahrt auf. Aktuell beschäftigen sich bereits sehr viele von ihnen auch mit dem Thema E-Mobilität. Beispiele sind etwa die Einführung von Lademöglichkeiten für E-Fahrzeuge (für Firmenfahrzeuge, Mitarbeiterfahrzeuge und/oder Kundenfahrzeuge) über betriebliche Ladesäulen oder durch die Umstellung von Fahrzeugflotten auf E-Fahrzeuge. Für Energieversorgungsunternehmen ist dies bereits seit längerem ein Betätigungsfeld. Darüber hinaus tauchen neue Akteure auf und bereichern den Markt für E-Mobilität. 

Früher oder später muss auch die Steuerfunktion im Unternehmen im Hinblick auf die steuerlichen Auswirkungen der E-Mobilität mit einbezogen werden. Was ist dabei zu beachten?

Prüfung der jeweiligen Marktrolle

In einem ersten Schritt sollten sich die Unternehmen ihrer jeweiligen Marktrolle innerhalb des E-Mobility-Systems bewusst werden. Unternehmen können jeweils nur eine oder mehrere Marktrollen haben.

In Abhängigkeit der Marktrolle, also

  • Energieversorgungsunternehmen (Stromlieferant)
  • Eigentümer der Ladesäulen
  • Ladesäulenbetreiber oder Charge Point Operator (CPO)
  • Elektromobilitäts-Provider (EMP)
  • Roaming-Partner
  • Abrechnungs- und Zahlungsdienstleister oder
  • Fahrzeugnutzer/-halter (Electric Vehicle User – EVU)

sind jeweils unterschiedliche steuerliche Rahmenbedingungen einschlägig, die es zu administrieren gilt.

Betroffene Steuerarten in Abhängigkeit der Marktrolle

Steuerliche Pflichten können entstehen in Abhängigkeit von den jeweiligen Rahmenbedingungen und zugrunde liegenden Prozessen für die jeweilige Marktrolle. Die Steuerabteilung ist hier besonders gefordert, um steuerliche Nachteile, z.B. Steuernachzahlungen, zu vermeiden. Zudem ist darauf zu achten, dass steuerliche Begünstigungen optimal in Anspruch genommen werden. In beiden Fällen ist es erforderlich, die notwendige steuerliche Compliance im Unternehmen bestmöglich zu organisieren.

Zu den relevanten Steuerarten zählen – je nach Marktrolle – insbesondere

  • die Umsatzsteuer
  • die Stromsteuer
  • die Lohnsteuer
  • die Kraftfahrzeugsteuer

Die durch die Elektromobilität betroffenen Steuern sind – z.B. bei der Umsatzsteuer - nicht zwingend nur auf das Inland beschränkt. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Ladevorgang im (aus deutscher Sicht) Ausland stattfindet. Dies kann im jeweiligen Einzelfall sowohl den EMP als auch den EVU betreffen.

Steuerliche Sonderthemen im Bereich der E-Mobilität

Ladevorgänge und Umsatzsteuer

Die umsatzsteuerliche Abbildung des Ladevorgangs kann ziemlich komplex sein. Dies ist abhängig vom jeweiligen Sachverhalt, der jeweils am Ladevorgang beteiligten Personen und deren umsatzsteuerlicher Qualifikation. Insbesondere bei Ladevorgängen im Ausland sollten sich alle Marktakteure über die steuerlichen Rahmenbedingungen im In- und Ausland kundig machen und die “Know your Clients“-Prozesse einhalten. Nicht selten wird die Umsatzsteuer falsch abgebildet, was zu Steuernachzahlungen (ggfls. weiterer steuerlicher Zuschläge oder gar Bußgelder/Strafen) und evtl. zu Doppelbelastungen oder Versagung des Vorsteuerabzugs führen kann. Aufgrund der für den einzelnen Ladevorgang geringen steuerlichen Implikationen steht meist der administrative Aufwand für etwaige Korrekturen außer Verhältnis. Umgekehrt kann auch ein Fehler im ERP-System schnell zu systematischen Fehlern mit im Einzelfall auch signifikanten Auswirkungen führen.

Immobilienbestandshalter (Zivilrecht und Steuerrecht)

Neuerdings ist das Thema E-Mobilität auch für Vermieter von besonderer Relevanz. Der Grund: es wurden die zivilrechtlichen Rahmenbedingungen dafür geschaffen, dass Mieter gegenüber dem Vermieter einen Rechtsanspruch haben, bauliche Veränderungen der Mietsache durchzuführen, die dem Laden elektrisch betriebener Fahrzeuge dienen. Vergleichbare Regelungen existieren für Wohnungseigentümer, die die Zustimmung von den anderen Eigentümern verlangen können.

Für Immobilien-Bestandshalter ist dies insoweit auch relevant, da Anfang 2021 die gewerbesteuerlichen Hemmnisse nicht nur für den Bereich der Elektromobilität, sondern auch für den sog. Mieterstrom entschärft wurden. Damit können Immobilien-Bestandshalter grundsätzlich neue Geschäftsfelder erschließen. Dabei sind aber auch hier die umsatzsteuerlichen Rahmenbedingungen zu beachten.

Stromsteuer

Insbesondere die Stromsteuer ist für viele Unternehmen ein neues Thema. Aber auch für Unternehmen, die bereits mit der Stromsteuer zu tun hatten, besteht nun erhöhter Beratungsbedarf. Dies ist nicht zuletzt der Tatsache geschuldet, dass die existierenden Rahmenbedingungen nicht in jedem Fall zu einer unternehmensfreundlichen Lösung beitragen und die Rechtssetzung teilweise dem technologischen Fortschritt hinterherläuft. Dies betrifft insbesondere die Einbindung von Stromspeichern in den Ladevorgang und das in der Zukunft stattfindende sog. bidirektionale Laden für die Netzstabilität. Besonderes Augenmerk ist auch hier der Verwendung von Strom für die Ladevorgänge aus dem in eigenen – meist kleinen – Stromerzeugungsanlagen erzeugten Strom zu widmen. Im Stromsteuerrecht gilt wie in anderen Steuerarten auch: der genaue Sachverhalt ist vollständig zu ermitteln. Dies betrifft insbesondere die genaue Kenntnis der Vertrags- und Lieferverhältnisse, der Infrastruktur und der Versorgungssituation vor Ort.

Treibhausgasminderungs-Quoten-Handel

Zudem könnten E-Fahrzeughalter auch finanziell dadurch partizipieren, indem das Elektro-Fahrzeug in den Treibhausgasminderungs-Quoten-Handel einbezogen wird.

Förderung

Nicht zuletzt sollte das Thema Förderung von Ladeinfrastruktur mitbeachtet werden. Erst kürzlich hat das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur neue rechtliche Rahmenbedingungen für Förderung des Erwerbs und die Errichtung von neuen, nicht öffentlich zugänglichen stationären Ladestation inklusive des Netzanschlusses erlassen.

Unser Team aus erfahrenen Beratern steht Ihnen als Ansprechpartner zu den oben genannten Themen gern zur Verfügung. Mit unserem E-Mobility Health-Check machen wir Sie fit für die E-Mobilität in Ihrem Unternehmen.

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